Umzugskosten erstattet bekommen

Kein Umzug läuft völlig ohne Kosten ab – selbst wenn Sie alles in Eigenregie organisieren, müssen Sie doch einen Umzugswagen mieten und Ihre Umzugshelfer beköstigen. Da ist es gut zu wissen, dass Sie einen Teil Ihrer Umzugskosten bei Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Hier können Sie sich informieren, welche Umzugskosten wann erstattet werden.

Wann werden welche Umzugskosten erstattet?

Für das Finanzamt macht es einen Unterschied, ob Sie aus privaten oder beruflichen Gründen umziehen. Ein beruflicher Umzug liegt dann vor, wenn
  • sich Ihr Arbeitsweg um mindestens eine Stunde verringert,
  • Sie versetzt werden,
  • Sie eine Dienstwohnung beziehen oder
  • Sie umziehen, um eine doppelte Haushaltsführung zu vermeiden.
Dann können folgende Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden:
  • Reisekosten zur Wohnungssuche und Umzugsvorbereitung
  • Maklergebühren für die neue Wohnung
  • Mietkosten für die alte Wohnung, falls sich die Zeiten überschneiden
  • Transportkosten
  • 75 % der Kosten für einen neuen Herd/Ofen
Für weitere Kosten gilt eine Pauschale von 1.171 € für Verheiratete, 585 € für Alleinstehende und 247 € für jede weitere Person (Kinder, Eltern…), die zum Haushalt gehört.

Bei privaten Umzügen ist das Finanzamt nicht so großzügig – aber auch hier lohnt es sich, Umzugskosten geltend zu machen. In der Regel wird bei einem privaten Umzug eine Pauschale erstattet, die 20 % der Gesamtkosten, maximal aber 600 € beträgt. Dabei können folgende Kosten abgesetzt werden:
  • Schönheitsreparaturen und Transportkosten als "Haushaltsnahe Dienstleistungen" und
  • Meldegebühren, Kosten für Schulbücher und Nachhilfeunterreicht bei Schulwechsel der Kinder als "Sonstige Kosten".
Ob Sie nun beruflich oder privat umziehen – wie immer bei der Steuererklärung gilt: Lassen Sie sich alles quittieren und bewahren Sie diese Belege gut auf. Denn ohne Beleg keine Erstattung der Umzugskosten!